Unsere Anschrift
Becker Housing
Zwerggewann 35
69124 Heidelberg
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Wir möchten Sie bitten unsrere "Mindestmietzeiten" aufgrund der aktuellen Gesetzgebung hinweisen:
Gesetzeshinweis
Die Vermietung von Gebäuden ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Steuerpflichtig ist dagegen die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden ( § 4 Nr. 12 a Satz 2 UStG ). Kurzfristig ist eine Beherbergung, wenn sie weniger als 6 Monate dauert. Diese auf BFH-Rechtsprechung beruhende Verwaltungspraxis hat nun der EuGH bestätigt. Steuerpflichtig ist grundsätzlich die Unterkunftsgewährung in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung wie das Hotelgewerbe (Nr. 1 des Art. 13 Teil B Bst. b der 6. EG-Richtlinie). Hierbei haben die Mitgliedstaaten laut EuGH einen nationalen Gestaltungsspielraum. Weil die Verweildauer in Hotels kurz ist, können daher auch kurzfristige Beherbergungen mit einer Laufzeit von weniger als 6 Monaten besteuert werden. Hierfür ist das Vorliegen hotelähnlicher Vorrichtungen (Essensausgabe, Rezeption, Aufenthaltsräume) nicht erforderlich ( Umsatzsteuer ).
Maßgeblich für die Bestimmung der 6-Monatsfrist ist auch nach Auffassung des EuGH die Absicht des Vermieters , dokumentiert z. B. anhand des Mietvertrags.